Recht auf Rausch: 7 provokante Fragen
Gibt es ein Recht auf Rausch? Die Frage klingt nach Stammtisch, hat aber ueber drei Jahrzehnte Gerichte bis hinauf nach Karlsruhe beschaeftigt. Ein Landgericht hielt den Rausch fuer ein menschliches Grundbeduerfnis, das die Verfassung schuetzt. Das Bundesverfassungsgericht antwortete 1994 mit einem Satz, der bis heute zitiert und mitunter verkuerzt wiedergegeben wird. 2023 musste es ihn noch einmal erklaeren.
Dieser Beitrag beantwortet sieben Fragen rund um den Rausch und das Grundgesetz, vom Schlagwort bis zu Urteilen aus Mexiko und Suedafrika. Grundlage sind die Entscheidungen im Volltext, die Gesetzestexte und die Begruendung des Regierungsentwurfs.
Wie es zum Cannabisverbot kam, erzaehlt unser Beitrag Warum wurde Cannabis verboten? - von Genf 1925 bis zum Betaeubungsmittelgesetz. Hier geht es darum, ob das Grundgesetz einem solchen Verbot Grenzen setzt. Eine eigene Bewertung, wie gefaehrlich Cannabis ist, findest du bewusst nicht, sondern die Argumente von Gerichten und Gesetzgeber.

Woher das Schlagwort vom Recht auf Rausch stammt
Im Grundgesetz kommt das Wort nicht vor. In den Akten des Bundesverfassungsgerichts taucht es in einer Richtervorlage aus Luebeck auf, die 1992 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 43/92 in Karlsruhe einging. Die Strafkammer des Landgerichts argumentierte, die Entscheidung, welche Nahrungs-, Genuss- und Rauschmittel jemand zu sich nimmt, gehoere zu den grundlegenden Elementen menschlicher Selbstbestimmung.
Ihr Kernsatz lautet in der Wiedergabe des Bundesverfassungsgerichts: „Der Rausch gehoere zu den fundamentalen Beduerfnissen des Menschen.“ Das „Recht auf Rausch“ sei deshalb durch Artikel 2 Absatz 1 GG als zentraler Sektor menschlicher Selbstbestimmung geschuetzt. Einschraenken duerfe der Staat es nur, wenn eine Schranke dieses Grundrechts greife - und die Strafvorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes gehoerten nach Ansicht der Kammer nicht zur verfassungsmaessigen Ordnung.
Vorsichtig blieb selbst die Bundesregierung. Sie liess in ihrer Stellungnahme offen, ob ein Recht auf Rausch ueberhaupt vom Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 1 GG umfasst sei - das Verbot sei jedenfalls durch dessen Schranken gedeckt. Wer den Begriff zuerst gepraegt hat, laesst sich aus den Entscheidungen nicht ablesen. Sicher ist: Seit 1994 steht er in einem Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts.
Frage 1: Was meint das Recht auf Rausch ueberhaupt?
Juristisch steckt hinter dem Schlagwort eine Frage zu Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er garantiert jedem das „Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit“ - soweit niemand die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmaessige Ordnung oder das Sittengesetz verstoesst. Das Bundesverfassungsgericht liest daraus eine allgemeine Handlungsfreiheit: Geschuetzt ist jede Form menschlichen Handelns, egal welches Gewicht sie fuer die Persoenlichkeit hat.
Daraus folgt eine doppelte Antwort. Auch wer sich berauschen will, handelt im Schutzbereich dieses Grundrechts. Der Staat darf das Verhalten aber durch Gesetze beschraenken, die mit der Verfassung in Einklang stehen und verhaeltnismaessig sind. Ein Recht auf Rausch im starken Sinn waere deshalb nur eines, das solchen Beschraenkungen entzogen ist - weil der Rausch zum absolut geschuetzten Kernbereich privater Lebensgestaltung gehoert.
Genau diese starke Variante hat Karlsruhe verneint. Die schwache Variante - dass auch der Rausch grundsaetzlich unter die Handlungsfreiheit fallen kann - hat das Gericht nie bestritten. Das hat es 2023 ausdruecklich klargestellt, als es dem Amtsgericht Bernau vorhielt, dessen Wiedergabe der Rechtsprechung sei „verkuerzt“. Wer also sagt, Karlsruhe habe ein Recht auf Rausch abgelehnt, hat nur zur Haelfte recht.
Der Fall hinter dem Beschluss: 1,12 Gramm im Besuchsraum
Am Anfang stand kein Grossverfahren, und von einem Rausch ist in den Feststellungen keine Rede. Laut dem Beschluss von 1994 besuchte eine Frau am 17. April 1990 ihren Ehemann, der in der Justizvollzugsanstalt Luebeck in Untersuchungshaft sass. Bei der Begruessung umarmte sie ihn und uebergab ihm ein Briefchen mit 1,12 Gramm Haschisch. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen unerlaubter Abgabe zu zwei Monaten Freiheitsstrafe. Sie legte Berufung ein, beschraenkt auf das Strafmass.
Die Berufungskammer des Landgerichts Luebeck sah sich an einer Bestrafung gehindert, weil sie die einschlaegigen Strafvorschriften fuer verfassungswidrig hielt. Sie setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Weitere Vorlagen kamen aus Hildesheim, Stuttgart und Frankfurt am Main, dazu eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Handels mit mehreren Kilogramm Haschisch.
Frage 2: Was hat das Bundesverfassungsgericht 1994 entschieden?
Mit Beschluss vom 9. Maerz 1994 (2 BvL 43/92 u. a., BVerfGE 90, 145) erklaerte der Zweite Senat die vorgelegten Strafvorschriften fuer vereinbar mit dem Grundgesetz. Das betraf die Strafdrohungen fuer Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Besitz und Durchfuhr von Cannabisprodukten. Den Volltext findest du im Fallrecht-Archiv der Universitaet Bern.
Der beruehmte Satz steht gleich im ersten Leitsatz: „Ein ‚Recht auf Rausch‘, das diesen Beschraenkungen entzogen waere, gibt es nicht.“ Gemeint sind die Schranken des Artikels 2 Absatz 1 GG - verneint ist also nur ein Recht auf Rausch ohne jede gesetzliche Grenze. Zur Begruendung schreibt der Senat, der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, koenne wegen seiner vielfaeltigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden.
Danach pruefte das Gericht die Verhaeltnismaessigkeit. Dem Gesetzgeber billigte es einen Beurteilungsspielraum zu, den Karlsruhe nur begrenzt kontrolliert. Als Zweck erkannte es an, die Gesundheit des Einzelnen und der Bevoelkerung zu schuetzen, Jugendliche vor Abhaengigkeit zu bewahren und das soziale Zusammenleben von sozialschaedlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freizuhalten. Das ist die Bewertung des Gerichts auf dem Erkenntnisstand von 1994.
Bemerkenswert ist die Einschaetzung der Gesundheitsgefahren. Nach Auffassung des Senats stellten sie sich als geringer dar, als der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte. Es verblieben nach seiner Bewertung aber „nicht unbetraechtliche Gefahren und Risiken“, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes Bestand habe. Ob eher das Strafrecht oder eine Freigabe den Konsum senke, sei kriminalpolitisch nicht abschliessend geklaert. Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, die zwingend fuer einen der Wege sprechen, gebe es nicht.
Beschluss, nicht Urteil: wie die Frage nach Karlsruhe kam
Formal ist die Entscheidung von 1994 kein Urteil, sondern ein Beschluss. Das ist keine Spitzfindigkeit: Nach Paragraf 25 BVerfGG ergeht eine Entscheidung auf Grund muendlicher Verhandlung als Urteil, ohne muendliche Verhandlung als Beschluss. Im Alltag spricht man trotzdem oft von Urteilen, wenn beides gemeint ist. Wie Instanzen und Entscheidungsformen zusammenhaengen, zeigt unser Ueberblick Cannabis-Urteile 2026.
Der Weg nach Karlsruhe heisst konkrete Normenkontrolle. Nach Artikel 100 Absatz 1 GG muss ein Gericht, das ein Gesetz fuer verfassungswidrig haelt, auf dessen Gueltigkeit es ankommt, sein Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Verwerfen darf es das Gesetz nicht selbst. Diese Vorlageverfahren tragen das Registerzeichen „BvL“, die Verfassungsbeschwerde aus demselben Jahr „BvR“.
1994 entschied der Zweite Senat mit acht Richterinnen und Richtern. Die spaeteren Vorlagen erledigte jeweils eine Kammer aus drei Mitgliedern. Das erlaubt Paragraf 81a BVerfGG nur in eine Richtung: Eine Kammer kann durch einstimmigen Beschluss feststellen, dass eine Vorlage unzulaessig ist.
Paragraf 31a BtMG: die prozessuale Loesung
Den eigentlichen Ausgleich fand der Senat nicht im Strafgesetz, sondern im Strafverfahren. Fuer Verhaltensweisen, die nur den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen vorbereiten und niemanden sonst gefaehrden, hielt er die Strafdrohung nur deshalb fuer verhaeltnismaessig, weil Gerichte von Strafe und Staatsanwaltschaften von der Verfolgung absehen koennen. In diesen Faellen haben die Strafverfolgungsorgane laut drittem Leitsatz von der Verfolgung „grundsaetzlich abzusehen“.
Das Werkzeug dafuer war Paragraf 31a BtMG. Er war keine Folge des Beschlusses, sondern galt laut Senat bereits seit dem 16. September 1992. Neu war die Pflicht, die Karlsruhe daran knuepfte: Die Laender muessten fuer eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis ihrer Staatsanwaltschaften sorgen.
Dazu kam ein Auftrag an den Gesetzgeber, die Auswirkungen des Rechts unter Einschluss der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten - etwa, ob eine Freigabe die Drogenmaerkte trennen koennte. Auf diese Beobachtungspflicht berief sich 2002 auch das Amtsgericht Bernau.
Zwei Sondervoten: wo der Senat uneins war
In allen Teilen einig war der Senat nicht. Richter Sommer widersprach in einem Sondervotum: Die Strafdrohung gegen Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch verletze die Grundrechte. Ausschlaggebend waren fuer ihn die geringe Intensitaet der feststellbaren Gefahr und die Breitenwirkung der Strafbarkeit fuer viele unauffaellige Gelegenheitskonsumenten. Sie wuerden letztlich fuer vermutete schaedliche Neigungen oder kriminelles Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen.
Richterin Grasshof trug das Ergebnis dagegen mit, wollte aber Teile der Begruendung anders gewichtet sehen. Sie haette die vom Senat angenommenen sozialschaedlichen Wirkungen noch deutlicher betont und die Rolle abstrakter Gefaehrdungsdelikte genauer herausgearbeitet. Beide Sondervoten zeigen: Schon 1994 lag die Streitlinie nicht beim Rausch selbst, sondern bei der Frage, wie viel Strafrecht im Vorfeld des Konsums angemessen ist.
Frage 3: Warum wird Alkohol anders behandelt?
Ein zentrales Argument der Vorlagegerichte war der Vergleich mit Alkohol. Das Landgericht Luebeck hielt die unterschiedliche Behandlung fuer willkuerlich und berief sich auf den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Dazu kam ein zweites Argument: Wer sich berauschen wolle, werde durch das Verbot zum Alkohol gedraengt - nach Ansicht der Kammer ein Eingriff in das Recht auf koerperliche Unversehrtheit.
Der Senat liess beides nicht gelten. Der Gleichheitssatz gebiete nicht, alle potenziell gleich schaedlichen Drogen gleichermassen zu verbieten oder zuzulassen. Dabei raeumte das Gericht ausdruecklich ein, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren mit sich bringe, die denen des Cannabiskonsums gleichkommen oder sie sogar uebertreffen. Entscheidend waren fuer den Senat andere Unterschiede.
Alkohol habe viele Verwendungen, etwa als Lebens- und Genussmittel und im religioesen Kult. Ueberwiegend werde er so verwendet, dass kein Rausch entstehe, die berauschende Wirkung werde durch soziale Kontrolle meist vermieden. Beim Cannabiskonsum stehe dagegen typischerweise die berauschende Wirkung im Vordergrund. Zudem koenne der Gesetzgeber den Alkoholgenuss „wegen der herkoemmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europaeischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden“.
Auch das Ausweich-Argument verwarf der Senat. Das Verbot zwinge niemanden, auf Alkohol zurueckzugreifen. Der Entschluss, sich durch den Missbrauch im Handel erhaeltlicher Rauschmittel selbst zu schaedigen, liege „im Verantwortungsbereich der Konsumenten selbst“. 2023 sah die Kammer keinen Anlass, davon abzuruecken: Der blosse Hinweis auf angeblich geaenderte kulturelle Gewohnheiten genuege nicht.
Frage 4: Was wurde aus den spaeteren Richtervorlagen?
Erledigt war das Thema 1994 nicht. Das Amtsgericht Bernau legte am 11. Maerz 2002 erneut vor (2 BvL 8/02). Anlass war ein 20-Jaehriger mit 3,6 Gramm Cannabis, bei dem die Staatsanwaltschaft eine Einstellung abgelehnt hatte, weil die Menge in Brandenburg nicht mehr als gering galt. Das Gericht hoerte Sachverstaendige an und hielt die Risikoeinschaetzung von 1994 fuer ueberholt.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats erklaerte die Vorlage mit Beschluss vom 29. Juni 2004 fuer unzulaessig. Wer erneut vorlege, muesse vom Rechtsstandpunkt der frueheren Entscheidung ausgehen und neue Tatsachen darlegen. Daran fehlte es: Weder das Amtsgericht noch die Sachverstaendigen haetten behauptet, der Konsum von Cannabis sei ungefaehrlich.
Ab 2019 folgte die naechste Welle. Das Amtsgericht Bernau bei Berlin legte ab dem 18. September 2019 (2 BvL 3/20) sechsmal vor, das Amtsgericht Muenster ebenfalls sechsmal, das Amtsgericht Pasewalk einmal - zusammen 13 Verfahren. Die Vorlagebeschluesse orientierten sich laut Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen an einer im Internet veroeffentlichten Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes.
Diesmal ging es ausdruecklich um den Rausch selbst. Unter Beruecksichtigung des Wertewandels sei mittlerweile von einem Recht auf Rausch auszugehen, das den Kernbereich privater Lebensfuehrung betreffe. Zumindest Erwerb und Besitz gehoerten dazu, weil sie dessen Umsetzung erst ermoeglichten. So fasst die Kammer die Bernauer Vorlage zusammen - und damit genau die starke Variante, die der Senat 1994 verneint hatte.
Warum die Vorlagen 2023 scheiterten
Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 (2 BvL 3/20 u. a.) erklaerte die 3. Kammer des Zweiten Senats alle 13 Vorlagen einstimmig fuer unzulaessig, bekannt gemacht mit der Pressemitteilung Nr. 65/2023 vom 11. Juli 2023. Die Gerichte hatten pauschal die Einordnung von Cannabis als Betaeubungsmittel beanstandet, ohne einen Bezug zu den Strafnormen ihres jeweiligen Falls herzustellen.
Vor allem aber erfuellten die Vorlagen nicht die erhoehten Anforderungen an eine erneute Vorlage. Sie haetten dem Rechtsstandpunkt von 1994 im Wesentlichen eigene Bewertungen gegenuebergestellt, statt rechtserhebliche Aenderungen der Sach- und Rechtslage darzulegen. Auch Liberalisierungen im Ausland und die politische Debatte reichten dafuer nicht. Zum Recht auf Rausch wurde die Kammer genau: Karlsruhe habe 1994 nur ein Recht auf Rausch verneint, das den Beschraenkungen des Artikels 2 Absatz 1 GG entzogen waere.
Deutlich wurde die Kammer bei der Rollenverteilung. „Rechtspolitische Forderungen nach einer ‚besseren Cannabispolitik‘“ seien generell nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Es sei Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, Strafnormen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Dabei verwies die Kammer selbst auf die laufenden Bestrebungen, die Cannabisregulierung neu zu ordnen. Wie viel Raum der Staat dem Rausch laesst, ist danach vor allem eine politische Entscheidung.
Frage 5: Hat das Konsumcannabisgesetz die Frage erledigt?
Am 1. April 2024 trat das Konsumcannabisgesetz in Kraft. Seitdem duerfen Erwachsene in bestimmten Grenzen Cannabis besitzen und anbauen. Ein Recht auf Rausch hat damit aber kein Gericht anerkannt. Die Entscheidung kam vom Gesetzgeber - genau dort, wo Karlsruhe sie verortet hatte. Was sich im Alltag geaendert hat, ordnet unser Beitrag zur Cannabis-Legalisierung ein.
Die Gesetzesbegruendung nimmt den Beschluss von 1994 ausdruecklich auf. Im Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 20/8704, Seiten 71 und 72) heisst es, das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass fuer den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eroeffnet sei. Zugleich gehe der Entwurf von einem weiterhin bestehenden grundsaetzlichen Verbot des Umgangs mit Cannabis aus, das zulaessigen und gebotenen Ausnahmen unterliegt, und halte an Straf- und Bussgeldvorschriften fest.
Genau so ist das Gesetz gebaut. Paragraf 2 KCanG beginnt mit einem Verbotskatalog: Besitz, Anbau, Handel, Erwerb und vieles mehr sind verboten. Erst Absatz 3 nimmt fuer Volljaehrige einzelne Bereiche aus - etwa den Besitz nach Paragraf 3, den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Nach der Logik der Karlsruher Rechtsprechung ist das eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot, kein Grundrecht auf Rausch, das den Gesetzgeber bindet.
Als Ziele nennt der Entwurf unter anderem einen verbesserten Gesundheitsschutz, mehr Aufklaerung und Praevention, die Eindaemmung des illegalen Marktes und einen staerkeren Kinder- und Jugendschutz. Ob das gelingt, soll nach Paragraf 43 KCanG eine Evaluation zeigen, ein umfassender Bericht soll spaetestens bis zum 1. April 2028 vorliegen. Wie diese Begleitforschung aufgestellt ist, beschreibt unser Beitrag Forschung mit Cannabis. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Freigabe gibt es nach der Karlsruher Linie nicht - ueber Umfang und Grenzen entscheidet der Gesetzgeber.
Was trotz Legalisierung verboten bleibt
Wer aus dem KCanG ein allgemeines Recht auf Rausch herausliest, uebersieht die Grenzen. Paragraf 5 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjaehrigen. Oeffentlich verboten ist er zudem in Schulen, auf Kinderspielplaetzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und oeffentlich zugaenglichen Sportstaetten samt deren Sichtweite, in Fussgaengerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und im Umfeld von Anbauvereinigungen. In militaerischen Bereichen der Bundeswehr ist er ganz verboten.
Handel, Abgabe und Weitergabe bleiben verboten, erlaubt ist die Weitergabe nur innerhalb von Anbauvereinigungen nach deren Regeln. Wer mehr besitzt als erlaubt, begeht oberhalb eines schmalen Toleranzbands eine Straftat nach Paragraf 34 KCanG. Die genauen Grenzen erklaert unser Ratgeber 25 oder 50 Gramm? 7 fiese Besitz-Fallen, die Entwicklung seit der Reform zeigt unsere Bilanz der Cannabis-Straftaten. Einen Rausch garantiert das Gesetz niemandem. Nach seiner Begruendung soll es zudem Menschen, die kein Cannabis konsumieren, vor den Folgen fremden Konsums schuetzen.
Frage 6: Selbstbestimmung oder Schutz Dritter - wo liegt die Grenze?
Hinter dem Streit steht eine alte Frage des Verfassungsrechts: Darf der Staat dich vor dir selbst schuetzen, auch vor dem eigenen Rausch? Eingriffe in die Freiheit der Person kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter engen Voraussetzungen auch zum Schutz des Betroffenen selbst in Betracht. Im Allgemeinen sind sie aber nur zulaessig, wenn sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dienen. So formulierte es der Senat 1994, so wiederholte es die Kammer 2023.
Neben der Gesundheit des Einzelnen argumentierte Karlsruhe beim Cannabis dabei vor allem mit Dritten und der Allgemeinheit: mit Jugendlichen, die an Rauschmittel herangefuehrt werden koennten, mit dem kriminellen Drogenmarkt und mit dem sozialen Zusammenleben. Der Konsum selbst war schon unter dem Betaeubungsmittelgesetz nicht strafbar. Die gesetzliche Konzeption erfasste nach den Worten des Senats den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten „mit Ausnahme des Konsums selbst“.
Genau daran setzte die Kritik an. Das Amtsgericht Bernau meinte, in den konsumnahen Tatbestaenden verwirkliche sich allenfalls eine straflose Selbstgefaehrdung. Die Kammer hielt dem 2023 entgegen, dass der Senat genau diese Konstellation bereits bedacht und mit der prozessualen Loesung beantwortet habe.
Moral allein ist kein Strafgrund
Eine wichtige Grenze zog die Kammer 2023 selbst. Der Erhalt eines tatsaechlichen oder mutmasslichen Konsenses ueber Wert- oder Moralvorstellungen „kann nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Taetigkeiten sein“. Ein Verbot laesst sich also nicht allein damit begruenden, dass eine Mehrheit den Rausch missbilligt. Es braucht einen Schutzzweck, der vor der Verfassung Bestand hat - beim Cannabis sah Karlsruhe ihn im Gesundheits- und Jugendschutz und im Vorgehen gegen den illegalen Markt.
Das Amtsgericht Bernau hatte zusaetzlich das Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) angefuehrt, das aus dem allgemeinen Persoenlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableitet. Die Kammer sah keinen Widerspruch zu 1994: Auch jenes Urteil betone, dass das Persoenlichkeitsrecht staatlichen Massnahmen im ueberwiegenden Allgemeininteresse nicht vollstaendig entzogen sei. Und der Rausch gehoere wegen seiner vielfaeltigen sozialen Wechselwirkungen weiterhin nicht zum unantastbaren Kernbereich.
Rausch als Rechtsbegriff: vom Vollrausch bis zu den Rauschzwecken
Waehrend die Verfassung den Rausch nicht nennt, kennt ihn das einfache Recht sehr genau. Der Klassiker ist der Vollrausch nach Paragraf 323a StGB. Strafbar ist danach, wer sich vorsaetzlich oder fahrlaessig durch alkoholische Getraenke oder andere berauschende Mittel „in einen Rausch versetzt“ und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, fuer die er wegen Schuldunfaehigkeit nicht bestraft werden kann. Die Hoechststrafe betraegt fuenf Jahre.
Nach dem Wortlaut ist der Rausch allein also nicht strafbar, es muss eine rechtswidrige Tat hinzukommen. Die Strafe darf zudem nicht schwerer sein als die fuer die im Rausch begangene Tat angedrohte. Richter Sommer verwies 1994 auf solche Vorschriften, die Paragrafen 315c, 316 und 323a StGB, als eigenstaendige Straftatbestaende fuer Handlungen im Rauschzustand.
Im Cannabisrecht taucht das Wort an einer Stelle auf, die fuer Nutzhanf entscheidend ist. Nach Paragraf 1 Nummer 9 KCanG ist Nutzhanf nur, was ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, „die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen“. Dazu kommen zertifizierte EU-Sorten oder ein THC-Gehalt von hoechstens 0,3 Prozent. Die Missbrauchsklausel stammt nicht erst aus 2024, sie stand zuvor in Anlage I des Betaeubungsmittelgesetzes.
Frage 7: Wird es ein Recht auf Rausch je geben?
In Deutschland spricht wenig dafuer, dass Karlsruhe den Satz von 1994 bald umschreibt. Die Kammer hat 2023 die Huerden fuer neue Vorlagen klar beschrieben, und mit dem KCanG hat der Gesetzgeber die Frage politisch beantwortet. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das KCanG selbst am Massstab eines Rechts auf Rausch prueft, haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Wie ein Gericht kuenftige Verschaerfungen bewerten wuerde, ist offen.
Andere hoechste Gerichte sind weiter gegangen, mit anderen Begruendungen. In Mexiko erklaerte die Erste Kammer des Obersten Gerichtshofs in fuenf gleichlautenden Urteilen das absolute Verbot des Eigenkonsums von Marihuana zu Freizeitzwecken fuer verfassungswidrig - beginnend mit dem Amparo en revision 237/2014 vom 4. November 2015, zuletzt am 31. Oktober 2018 (547/2018 und 548/2018). Die Beschwerdefuehrer erhielten Anspruch auf eine behoerdliche Erlaubnis. Massstab war das Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit.
Das absolute Verbot verfolge zwar legitime Ziele, sei aber weder notwendig noch verhaeltnismaessig, weil mildere Mittel Gesundheit und oeffentliche Ordnung ebenso schuetzen koennten. Am 28. Juni 2021 erklaerte das Plenum die betreffenden Gesetzesteile mit allgemeiner Wirkung fuer verfassungswidrig (Declaratoria General de Inconstitucionalidad 1/2018). Bis der Kongress das Thema regelt, darf die Gesundheitsbehoerde danach Erlaubnisse nur Erwachsenen fuer den persoenlichen Konsum erteilen - nicht vor Minderjaehrigen und nicht am Steuer, wie die Zusammenfassung des Gerichts festhaelt.
In Suedafrika entschied das Verfassungsgericht am 18. September 2018 einstimmig (CCT 108/17, [2018] ZACC 30), dass Gebrauch, Besitz und Anbau von Cannabis durch Erwachsene im privaten Bereich zum eigenen Konsum nicht strafbar sein duerfen. Grundlage war laut der Zusammenfassung des Gerichts das Recht auf Privatsphaere aus Section 14 der Verfassung. Fuer Kinder und fuer Erwachsene in der Oeffentlichkeit gilt das ausdruecklich nicht, die Mengen sollte das Parlament festlegen.
Beide Gerichte stuetzten sich laut diesen Zusammenfassungen nicht auf ein eigenstaendiges Recht auf Rausch, sondern auf Persoenlichkeitsentfaltung beziehungsweise Privatsphaere. Der Unterschied zu Karlsruhe liegt weniger im Ausgangspunkt als in der Abwaegung: Auch das Bundesverfassungsgericht sieht den Rausch grundsaetzlich von der Handlungsfreiheit erfasst, haelt die Beschraenkungen aber fuer gerechtfertigt.
Was das fuer CBD-Aromablueten bedeutet
Fuer CBD-Aromablueten aus EU-Nutzhanf ist die Debatte um ein Recht auf Rausch schlicht nicht einschlaegig. Das KCanG nimmt CBD und Nutzhanf in Paragraf 1 Nummer 8 ausdruecklich vom Begriff Cannabis aus. Und die Nutzhanf-Definition knuepft gerade an gewerbliche Zwecke an, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen. Rechtlich steht Nutzhanf damit ausserhalb der Frage, um die es in Karlsruhe ging. Warum das so ist, erklaert unser Beitrag Warum CBD kein Betaeubungsmittel ist.
Unsere CBD Blueten sind Aroma- und Sammlerprodukte und nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt. Jede Charge wird im Labor analysiert, und wir verkaufen nur an Erwachsene ab 18. Mit unter 0,2 Prozent THC setzen wir uns freiwillig einen strengeren Hausstandard als die gesetzliche Grenze von 0,3 Prozent, die seit dem 1. Januar 2023 gilt. Den rechtlichen Gesamtueberblick liefern Sind CBD Blueten legal? und CBD und das Cannabisgesetz.
Auch auf europaeischer Ebene ist die Linie klar. Der Gerichtshof der Europaeischen Union entschied mit Urteil vom 19. November 2020 (C-663/18, KanaVape), dass das dort gepruefte CBD nach dem gegenwaertigen Stand der Wissenschaft nicht als Suchtstoff im Sinne des Einheits-Uebereinkommens anzusehen ist. Damit gilt der freie Warenverkehr. Ein Vermarktungsverbot fuer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmaessig hergestelltes CBD ist nur zum Schutz der Gesundheit und nur verhaeltnismaessig zulaessig, so die Pressemitteilung des Gerichtshofs.
Die 7 Fragen im Ueberblick
- Frage 1: Ein schrankenloses Recht auf Rausch gibt es nicht, der Rausch kann aber unter die Handlungsfreiheit fallen.
- Frage 2: 1994 hielt Karlsruhe die Strafvorschriften fuer verfassungsgemaess, kleine Eigenverbrauchsfaelle sollten grundsaetzlich nicht verfolgt werden.
- Frage 3: Der Gleichheitssatz zwingt nicht dazu, Cannabis wie Alkohol zu behandeln.
- Frage 4: Die Vorlagen von 2002 und 2019 bis 2023 waren unzulaessig, neue rechtserhebliche Tatsachen fehlten.
- Frage 5: Das KCanG schafft Ausnahmen von einem fortbestehenden Verbot, kein garantiertes Recht.
- Frage 6: Beschraenkungen dienen vor allem dem Schutz anderer und der Allgemeinheit, Moral allein genuegt nicht.
- Frage 7: Mexiko und Suedafrika kippten Verbote ueber Persoenlichkeitsentfaltung und Privatsphaere, nicht ueber ein Recht auf Rausch.
Haeufige Fragen zum Recht auf Rausch
Gibt es in Deutschland ein Recht auf Rausch?
Nicht als schrankenloses Grundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass es kein Recht auf Rausch gibt, das den Beschraenkungen des Artikels 2 Absatz 1 GG entzogen waere. 2023 betonte es, dass die Einnahme von Rauschmitteln grundsaetzlich unter die allgemeine Handlungsfreiheit fallen kann. Der Gesetzgeber darf sie also regeln, muss dabei aber verhaeltnismaessig bleiben.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 1994 entschieden?
Mit Beschluss vom 9. Maerz 1994 (2 BvL 43/92 u. a.) hielt der Zweite Senat die Cannabis-Strafvorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes fuer verfassungsgemaess, ein schrankenloses Recht auf Rausch verneinte er. Bei kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefaehrdung sollten die Strafverfolgungsbehoerden aber grundsaetzlich von der Verfolgung absehen, etwa nach Paragraf 31a BtMG.
Ist das Konsumcannabisgesetz ein Recht auf Rausch?
Nein. Das KCanG beginnt in Paragraf 2 mit einem allgemeinen Verbot und nimmt fuer Volljaehrige nur einzelne Bereiche aus, etwa den Besitz in bestimmten Grenzen und den Eigenanbau. Es ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die er auch wieder aendern kann.
Warum ist Alkohol erlaubt und Cannabis nur eingeschraenkt?
Nach dem Beschluss von 1994 verlangt der Gleichheitssatz nicht, alle potenziell gleich schaedlichen Stoffe gleich zu behandeln. Der Senat verwies auf die vielfaeltigen Verwendungen von Alkohol, bei denen meist kein Rausch im Vordergrund stehe, und auf herkoemmliche Konsumgewohnheiten, die sich nicht effektiv unterbinden liessen.
Koennen Gerichte das Cannabisrecht erneut in Karlsruhe pruefen lassen?
Ja, ueber eine Richtervorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG, wenn ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz fuer verfassungswidrig haelt. Bei einer bereits entschiedenen Frage muss es nach den Beschluessen von 2004 und 2023 aber rechtserhebliche neue Tatsachen darlegen.
Was bedeutet Vollrausch im Strafrecht?
Paragraf 323a StGB bestraft, wer sich vorsaetzlich oder fahrlaessig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, fuer die er wegen Schuldunfaehigkeit nicht bestraft werden kann. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fuer die Rauschtat angedrohte, hoechstens sind es fuenf Jahre.
Haben andere Laender ein Recht auf Rausch anerkannt?
Nicht unter diesem Namen. Der Oberste Gerichtshof Mexikos stuetzte sich ab 2015 auf das Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit, das Verfassungsgericht Suedafrikas 2018 auf das Recht auf Privatsphaere. In beiden Faellen setzten der Schutz von Kindern und Dritten Grenzen, und der Handel blieb aussen vor.
Was hat das Thema mit CBD-Blueten zu tun?
Rechtlich wenig, und das ist eine gute Nachricht. CBD und Nutzhanf sind nach Paragraf 1 KCanG kein Cannabis im Sinne des Gesetzes, und Nutzhanf setzt Zwecke voraus, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen. Unsere Aromablueten sind nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt und nur fuer Erwachsene ab 18 erhaeltlich.
Fazit: Kein Recht auf Rausch, aber ein Recht auf gute Gruende
Das Schlagwort vom Recht auf Rausch fuehrt in die Irre, wenn man es als Ja-oder-Nein-Frage versteht. Karlsruhe hat mehrfach klargestellt: Wer sich berauschen will, steht grundsaetzlich unter dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, aber nicht ausserhalb der Gesetze. Ein Verbot braucht einen legitimen Schutzzweck und muss verhaeltnismaessig sein - Moral allein reicht nicht.
Die eigentliche Wende kam deshalb nicht aus Karlsruhe, sondern aus Berlin: Mit dem KCanG hat der Gesetzgeber 2024 Ausnahmen von einem fortbestehenden Verbot geschaffen und laesst ihre Folgen evaluieren. Fuer CBD-Aromablueten aus EU-Nutzhanf spielt die Frage keine Rolle, denn Nutzhanf ist schon nach der gesetzlichen Definition an Zwecke gebunden, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen.
Stand Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Fuer verbindliche Auskuenfte zu deinem konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwaeltin oder einen Rechtsanwalt. Unsere Produkte sind Aroma- und Sammlerprodukte und nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt.
