Cannabis verschenken: 7 riskante Fallen

Titelbild: Cannabis verschenken – 7 riskante Fallen

Ein Tuetchen aus der eigenen Ernte im Nikolausstiefel, selbst gebackene Plaetzchen fuer die WG-Weihnachtsfeier oder ein Steckling im Topf als Mitbringsel: Seit dem 1. April 2024 fragen sich viele, ob man Cannabis verschenken darf, wenn Besitz und Eigenanbau fuer Erwachsene doch erlaubt sind. Die Antwort faellt nuechterner aus, als der Gedanke an ein Geschenk vermuten laesst. Wer Cannabis verschenken will, bewegt sich im Strafrecht - ganz gleich, ob dabei Geld fliesst oder nicht.

Dieser Ratgeber zeigt sieben Fallen, in die gerade gut gemeinte Geschenke tappen. Grundlage sind der Wortlaut des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), die Gesetzesbegruendung aus dem Bundestag, die Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums sowie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Wo das Gesetz eine Frage offen laesst, sagen wir das ausdruecklich. Was du dagegen ohne Bedenken verschenken kannst, steht in eigenen Abschnitten am Ende.

Vorweg zur Einordnung: GreenLeafCBD verkauft keine THC-Produkte, sondern CBD-Aromablueten und CBD-Hasch aus EU-Nutzhanf. Diese Aroma- und Sammlerprodukte nimmt das KCanG ausdruecklich vom Cannabisbegriff aus, die hier beschriebenen Verbote gelten fuer sie nicht. Wie du sie unter Erwachsenen verschenken kannst, erklaert ein eigener Abschnitt weiter unten.

Infografik Cannabis verschenken: sieben Fallen nach dem KCanG, legale Geschenkideen und CBD-Aromablueten als Praesent fuer Erwachsene

Die Ausgangslage: Darf man Cannabis verschenken?

Paragraf 2 Absatz 1 KCanG zaehlt zwoelf verbotene Umgangsformen mit Cannabis auf. Fuer jedes Geschenk sind vier davon zentral: Cannabis abzugeben oder weiterzugeben (Nummer 7), es zum unmittelbaren Verbrauch zu ueberlassen (Nummer 8), es zu verabreichen (Nummer 9) und - auf der Seite der beschenkten Person - es zu erwerben oder entgegenzunehmen (Nummer 12).

Erst Absatz 3 nimmt fuer Erwachsene ab 18 bestimmte Handlungen vom Verbot aus: den Besitz nach Paragraf 3, den privaten Eigenanbau nach Paragraf 9 und den gemeinschaftlichen Eigenanbau samt Weitergabe und Entgegennahme in Anbauvereinigungen. Eine Ausnahme, nach der Erwachsene einander Cannabis verschenken duerfen, steht dort nicht.

Wichtig ist der Unterschied zwischen verboten und strafbar. Welche Verstoesse eine Straftat sind, regelt Paragraf 34 KCanG. Fuer das Verschenken ist die Antwort eindeutig: Nach Absatz 1 Nummer 7 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Cannabis entgegen dem Verbot ab- oder weitergibt. Eine Mindestmenge nennt die Vorschrift nicht, anders als beim Besitz oder beim Erwerb.

Was „Weitergabe“ juristisch heisst - auch ohne Geld

Das Gesetz definiert Abgabe und Weitergabe nicht selbst. Die Begruendung des Regierungsentwurfs erklaert, Abgabe betreffe die „Besitzverschaffung fuer Dritte einschliesslich des Tausches“, Weitergabe sei eine Form der Abgabe zwischen natuerlichen Personen oder zwischen natuerlichen und juristischen Personen (Bundestags-Drucksache 20/8704, S. 94). Von einem Entgelt ist dabei keine Rede. Ob du fuer das Tuetchen Geld nimmst, es tauschst oder es einfach verschenken moechtest, aendert an der Einordnung nichts.

Wo die Grenze verlaeuft, hat der Bundesgerichtshof zum gleichlautenden Begriff im Betaeubungsmittelrecht beschrieben: Eine Abgabe ist jede Gewahrsamsuebertragung an eine andere Person zur freien Verfuegung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022, 3 StR 458/21, Rn. 7). Wer einem Freund ein Glas mit Blueten zum Mitnehmen in die Hand drueckt, gibt also ab oder weiter.

Fehlt die freie Verfuegung, weil etwas zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird, liegt nach derselben Entscheidung die zweite Variante vor: das Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Genau diese Formulierung steht auch in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 8 KCanG, strafbar ist sie nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 8 mit demselben Strafrahmen. Eine Entscheidung des BGH, die diese Abgrenzung ausdruecklich fuer das KCanG bestaetigt, haben wir nicht gefunden.

Falle 1: „Ist doch nur geschenkt“ schuetzt nicht

Der haeufigste Denkfehler lautet: Wenn Erwachsene Cannabis besitzen duerfen, muessen sie es unter Erwachsenen auch verschenken duerfen. Das Gesetz trennt aber strikt zwischen dem, was du fuer dich besitzen darfst, und dem, was du weitergibst. Paragraf 3 erlaubt dir bis zu 25 Gramm unterwegs und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz - jeweils zum Eigenkonsum. Sobald ein Teil davon den Besitzer wechselt, greift Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7.

Auch wer nur kleine Mengen verschenken will, ist nicht auf der sicheren Seite. Fuer das Weitergeben gibt es keine Bagatellgrenze, und nach Paragraf 34 Absatz 2 ist schon der Versuch strafbar. Handelt jemand nur fahrlaessig, sieht Absatz 5 immer noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Dass die beschenkte Person volljaehrig ist und sich freut, spielt fuer den Tatbestand keine Rolle.

Kommt eine Gegenleistung ins Spiel, wird es nicht besser. Wer nicht verschenken, sondern tauschen will, gibt nach der Begruendung ebenfalls ab. Und Handeltreiben ist laut Begruendung jede eigennuetzige, auf Umsatz gerichtete Taetigkeit, auch wenn sie nur gelegentlich oder einmalig ist (S. 94) - strafbar nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 4.

Falle 2: Die eigene Ernte darf nicht unter den Baum

Nach der ersten eigenen Ernte liegt der Gedanke nahe, Freunden etwas davon zu verschenken. Paragraf 9 Absatz 2 KCanG schliesst das ausdruecklich aus: „Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.“ Die Gesetzesbegruendung nennt den Grund: Dieses Cannabis sei fuer den persoenlichen Eigenkonsum der anbauenden Person bestimmt (BT-Drs. 20/8704, S. 101).

Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es in seinen Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz ohne Umschweife: „Eine Weitergabe an Dritte ist strafbar.“ Das gilt fuer Mitbewohner, Partner und Eltern ebenso wie fuer den besten Freund. Die Besitzgrenzen aus Paragraf 3 gelten auch fuer die eigene Ernte, einen Ausweg ueber das Verschenken sieht das Gesetz nicht vor.

Auch der Tausch unter Hobbygaertnern ist keine Ausnahme, denn die Abgabe umfasst laut Begruendung ausdruecklich den Tausch. Was beim Anbau zu Hause sonst gilt, steht in Anbau in der Wohnung: 3 Pflanzen, 7 Fallen.

Falle 3: Club-Cannabis ist nur fuer dich bestimmt

Mitglieder einer Anbauvereinigung bekommen ihr Cannabis persoenlich im Club, nach Ausweiskontrolle und in festen Monatsmengen. Davon etwas an Freunde zu verschenken, ist nicht erlaubt. Paragraf 19 Absatz 4 KCanG sagt: Mitglieder duerfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Auch der Club selbst darf Cannabis laut Bundesgesundheitsministerium weder verkaufen noch verschenken.

Das gilt auch, wenn ein aelteres Mitglied fuer eine juengere Freundin mitbringt, fuer die als Heranwachsende nach Paragraf 19 Absatz 3 strengere Monatsgrenzen gelten. Weitergegeben werden darf nur im Club, durch Mitglieder an Mitglieder und bei persoenlicher Anwesenheit beider. Hintergruende stehen in Mitglied im Cannabis-Club: 7 kluge Fakten.

Falle 4: Selbst gebackene Plaetzchen sind Cannabis

In der Adventszeit liegt eine Idee besonders nahe: Kekse oder Plaetzchen backen und verschenken. Nach Paragraf 1 Nummer 8 KCanG umfasst der Begriff Cannabis ausdruecklich auch Zubereitungen, Nummer 10 definiert eine Zubereitung als Stoffgemisch oder Loesung. Laut Begruendung sollen Zubereitungen unter den Cannabisbegriff fallen, um Strafbarkeitsluecken zu vermeiden (BT-Drs. 20/8704, S. 91). Wer Gebaeck mit Cannabis weitergibt, gibt Cannabis weiter.

Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: „Sogenannte Edibles (THC-haltige Gummibaerchen, Kekse etc.) bleiben verboten.“ Auch Anbauvereinigungen duerfen nach Paragraf 21 Absatz 1 kein Cannabis weitergeben, das mit Lebensmitteln vermischt ist. Fuer die Uebergabe zum sofortigen Verzehr hat der BGH zum Betaeubungsmittelrecht entschieden, dass sie ein Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist - auch dann, wenn der Empfaenger nicht weiss, was im Lebensmittel steckt (3 StR 458/21, Rn. 8).

Offen ist eine Vorfrage: das Backen selbst. Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 verbietet das Herstellen von Cannabis, Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 3 stellt es unter Strafe, eine Ausnahme in Absatz 3 gibt es nicht. Das KCanG definiert Herstellen nicht, laut Begruendung soll die Auslegung aus dem Betaeubungsmittelgesetz gelten (S. 94). Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 4 BtMG zaehlt dazu unter anderem das Zubereiten sowie das Be- oder Verarbeiten.

Eine Gerichtsentscheidung, die das ausdruecklich fuer die private Kueche unter dem KCanG bestaetigt, haben wir nicht gefunden. Fuer das Verschenken spielt diese Vorfrage aber keine Rolle: Die Weitergabe ist in jedem Fall verboten und strafbar.

Adventskalender mit THC: dasselbe Problem im Kalenderformat

Ein Adventskalender mit 24 kleinen Portionen Cannabis mag nach einer originellen Idee klingen. Rechtlich aendert die Verpackung nichts: Wer einen solchen Kalender befuellt und verschenkt, gibt Cannabis weiter. Wer einen fertigen Kalender kauft, erwirbt Cannabis, was Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 12 verbietet. Einen legalen Verkauf von Konsumcannabis sieht das Gesetz nicht vor, wie Cannabis legal kaufen: 7 klare Antworten erklaert.

Anders liegt es bei Kalendern mit Cannabissamen. Fuer sie gilt Paragraf 4, also die Bedingung aus Falle 5 und die Einfuhr nur aus EU-Staaten. Wer im Netz auf Angebote mit THC-Ware und Vorkasse stoesst, sollte ausserdem an Betrug denken - typische Muster beschreibt Cannabis-Fake-Shops: 7 dreiste Maschen.

Falle 5: Samen verschenken nur ohne unerlaubten Anbauzweck

Samen sind kein Cannabis im Sinne des Gesetzes, sondern Vermehrungsmaterial (Paragraf 1 Nummer 7 und Nummer 8 Buchstabe c). Ihr Umgang ist nach Paragraf 4 Absatz 1 KCanG erlaubt, „sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind“. Fuer die Weitergabe ausserhalb von Anbauvereinigungen verweist auch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern auf genau diese Vorschrift (Landtags-Drucksache 8/4114). Samen verschenken ist also grundsaetzlich moeglich.

Die Bedingung macht den Unterschied. Unerlaubt ist ein Anbau etwa bei Personen unter 18, fuer die Paragraf 2 Absatz 3 keine Ausnahme vorsieht, bei mehr als drei Pflanzen gleichzeitig (Paragraf 9 Absatz 1) oder ausserhalb von Wohnsitz und gewoehnlichem Aufenthalt. Wer Samen verschenken will, sollte deshalb wissen, wofuer sie gedacht sind. Das Beispiel mit dem minderjaehrigen Nachbarn steht in Regel 7 von Cannabis Samen kaufen: 7 klare Regeln.

Leicht uebersehen wird beim Verschenken die Schutzpflicht aus Paragraf 10, die auch fuer Vermehrungsmaterial gilt: Samen muessen am Wohnsitz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschuetzt sein. Ein Verstoss ist nach Paragraf 36 eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse bis zu 30.000 Euro. Und wer Samen als Mitbringsel aus einem Staat ausserhalb der EU einfuehrt, handelt nach Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 3 ordnungswidrig.

Falle 6: Der eingetopfte Steckling ist schon Cannabis

Stecklinge sind nach Paragraf 1 Nummer 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Bluetenstaende oder Fruchtstaende, die zur Anzucht verwendet werden sollen. Als Vermehrungsmaterial sind sie vom Cannabisbegriff ausgenommen. Das gilt aber nur, solange sie nicht eingepflanzt sind: Laut Gesetzesbegruendung werden sie „mit dem Einpflanzen zum Setzling“ (BT-Drs. 20/8704, S. 91).

Der Bundesgerichtshof hat das bestaetigt: Eingepflanzte Setzlinge sind Cannabis im Sinne von Paragraf 1 Nummer 8 KCanG und unterscheiden sich gerade dadurch vom Steckling (BGH, Beschluss vom 27. November 2024, 3 StR 25/24, Rn. 12). Wer eine bewurzelte Jungpflanze im Topf als Geschenk mitbringt, gibt damit Cannabis weiter.

Fuer nicht eingepflanzte Stecklinge regelt das KCanG die Weitergabe nur fuer Anbauvereinigungen: Nach Paragraf 20 geben Clubs sie persoenlich auf ihrem befriedeten Besitztum ab, hoechstens fuenf Stecklinge pro Person und Monat, Versand und Lieferung sind verboten (Absatz 5). Ob Privatleute einen solchen Steckling untereinander verschenken duerfen, beantwortet der Gesetzestext nicht ausdruecklich. Sicher ist nur: Spaetestens im Topf wird er beim Beschenkten zu Cannabis. Weitere Irrtuemer rund um Pflanzen zeigt Hanfpflanze kaufen: 7 teure Irrtuemer.

Falle 7: Geschenke an Minderjaehrige wiegen am schwersten

Fuer Kinder und Jugendliche gibt es keinen erlaubten Umgang mit Cannabis, denn die Ausnahmen in Paragraf 2 Absatz 3 gelten nur ab 18. Cannabis an Minderjaehrige zu verschenken, ist nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7 strafbar. Ist der Schenkende ueber 21, liegt nach Paragraf 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a KCanG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor - auch beim Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch und beim Verabreichen. Der Strafrahmen betraegt dann drei Monate bis fuenf Jahre.

Die Begruendung des Gesetzentwurfs verweist dabei auf die Bewertung des Gesetzgebers: erhoehte Gesundheitsgefahren fuer Kinder und Jugendliche, die Cannabis konsumieren. Bei Personen ab 21 sollte zudem die Reife vorliegen, die Gefahren der Tathandlung einzuschaetzen (BT-Drs. 20/8704, S. 131). Fuer Schenkende unter 21 greift dieses Regelbeispiel nicht, strafbar bleibt die Weitergabe nach Absatz 1 trotzdem.

Noch haerter wird es nach Absatz 4. Wer in den Faellen des Regelbeispiels gewerbsmaessig handelt oder als Person ueber 21 eine Person unter 18 dazu bestimmt, Cannabis weiterzugeben, einzufuehren, damit Handel zu treiben oder es sonst in den Verkehr zu bringen, dem droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Faellen drei Monate bis fuenf Jahre.

Das gilt ausdruecklich auch in der Familie. Laut Bundesgesundheitsministerium stellt die Weitergabe von Cannabis an Minderjaehrige weiterhin eine Straftat dar; verstossen Personensorgeberechtigte dagegen, koennen unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Massnahmen eingeleitet werden.

Schenker und Beschenkter: wer haftet wofuer

Bei jedem Geschenk gibt es zwei Seiten, und das KCanG behandelt sie unterschiedlich. Fuer den Schenker gilt Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7: strafbar ohne Mindestmenge, schon im Versuch. Fuer die beschenkte Person ist Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 12 einschlaegig, der verbietet, Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. Die Gesetzesbegruendung stellt klar, dass damit neben dem Kauf auch die unentgeltliche Entgegennahme gemeint ist (S. 94).

Strafbar ist das Entgegennehmen nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 12 aber erst, wenn jemand mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt. Darunter ist es verboten, aber keine Straftat. Hinzu kommen die Besitzgrenzen aus Paragraf 3 - wie die Mengen zusammenspielen, erklaert 25 oder 50 Gramm? 7 fiese Besitz-Fallen.

Aus dieser Asymmetrie folgt eine unbequeme Wahrheit: Beim Cannabis verschenken traegt der Schenker das deutlich hoehere Risiko. Wer ein Geschenk annimmt und es spaeter selbst weiterreicht, wechselt die Rolle und wird seinerseits zum Schenker.

Darf man Cannabis geschenkt bekommen?

Annehmen darf man es nicht, denn die Entgegennahme ist nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 12 verboten. Bleibt die Frage, welche Strafnorm greift. Neben dem Erwerb kennt das Gesetz das Sich-Verschaffen nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 11, das ohne Mindestmenge strafbar ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat beide Begriffe nach dem Vorbild des Betaeubungsmittelrechts getrennt (Beschluss vom 11. Juni 2024, 206 StRR 191/24, Rn. 28 f.).

Erwerb liegt danach vor, wenn jemand die Verfuegungsgewalt im einverstaendlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt, und zwar entgeltlich oder unentgeltlich. Sich-Verschaffen meint das Erlangen ohne eine solche Vereinbarung, etwa durch Diebstahl. Liegt Erwerb vor, scheidet das Sich-Verschaffen aus. Fuer ein echtes Geschenk spricht diese Abgrenzung fuer den Erwerb mit seinen Mengengrenzen.

Zwei Einschraenkungen gehoeren dazu: Der Fall des Gerichts betraf einen Kauf, nicht ein Geschenk, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage haben wir nicht gefunden.

Paragraf 35a: Warum der Schenker leer ausgeht

Paragraf 35a KCanG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld gering waere, kein oeffentliches Interesse besteht und der Taeter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft, besitzt oder Cannabinoide extrahiert. Abgeben, Weitergeben und Ueberlassen stehen nicht in dieser Liste.

Fuer die beschenkte Person nennt Paragraf 35a also den Erwerb, fuer den Schenker nennt er nichts. Daneben gelten die allgemeinen Regeln: Nach Paragraf 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft, teils nur mit Zustimmung des Gerichts, bei einem Vergehen von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering waere und kein oeffentliches Interesse besteht. Einen Anspruch darauf hat niemand. Wer Cannabis verschenken will, sollte nicht auf eine Einstellung setzen.

Wenn das Geschenk mit der Post kommt

Wer Cannabis per Post verschenken will, kombiniert gleich mehrere Probleme. Das Verschicken ist eine Weitergabe, der Versuch ist strafbar, und ueber Grenzen kommt die Ein- oder Ausfuhr nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 5 hinzu - ebenfalls ohne Mindestmenge. Anbauvereinigungen ist der Versand nach Paragraf 19 Absatz 4 Satz 2 ausdruecklich verboten, Stecklinge duerfen nach Paragraf 20 Absatz 5 gar nicht verschickt werden.

Auch fuer Samen gilt beim Versand die Bedingung aus Paragraf 4. Alles Weitere zu Paketen, Packstation und Zoll steht in Cannabis per Post: 7 knifflige Versandfragen.

Party, WG, Familie: drei nuechterne Szenarien

Auf einer Feier. Wer anderen Cannabis zum sofortigen Gebrauch vor Ort ueberlaesst, erfuellt nach der Abgrenzung des BGH das Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 8). Wer jemandem etwas zum Mitnehmen gibt, gibt es weiter (Nummer 7). Beides ist strafbar, der Strafrahmen ist derselbe. Sind Personen unter 18 anwesend, ist schon der Konsum in ihrer unmittelbaren Gegenwart nach Paragraf 5 Absatz 1 verboten.

In der WG. Die Besitzgrenzen aus Paragraf 3 gelten pro Person. Ein gemeinsamer Vorrat, aus dem sich alle bedienen, wirft die Frage auf, wem er zugerechnet wird und wer wem etwas weitergibt. Wer in der WG etwas verschenken will, steht vor demselben Verbot wie ueberall sonst.

In der Familie. Unter Erwachsenen gelten dieselben Regeln wie unter Fremden: Auch das Geschenk an Eltern, Geschwister oder den Partner ist eine Weitergabe. Das KCanG kennt den Begriff der Angehoerigen zwar (Paragraf 1 Nummer 24), eine Ausnahme fuer Geschenke unter Angehoerigen enthaelt Paragraf 2 Absatz 3 aber nicht. Leben Kinder im Haushalt, kommt es besonders auf die Schutzpflicht aus Paragraf 10 an, die Kinder und Jugendliche ausdruecklich nennt - auch fuer ein Paeckchen, das unter dem Weihnachtsbaum auf seinen Empfaenger wartet.

Was bei einer Kontrolle mit einem Geschenk zaehlt

Ein verpacktes Geschenk ist fuer das Gesetz kein Sonderfall. Wird bei einer Kontrolle Cannabis gefunden, kommt es fuer den Besitzer zunaechst auf die Grenzen aus Paragraf 3 an: bis 25 Gramm unterwegs, bis 50 Gramm am Wohnsitz. Strafbar wird der Besitz nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 1 ab mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm insgesamt, dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 36.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass du das Paeckchen verschenken wolltest, geht es nicht mehr nur um den Besitz, sondern um eine Weitergabe, die Paragraf 34 Absatz 2 schon im Versuch erfasst. Ab wann ein Versuch beginnt, haengt vom Einzelfall ab. Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach Paragraf 34 bezieht, koennen nach Paragraf 37 eingezogen werden.

Strafrahmen im Ueberblick

Das Bundesgesundheitsministerium fasst zusammen, dass die illegale Weitergabe von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Wer Cannabis verschenken will, sollte die Rahmen im Detail kennen:

  • Ab- oder Weitergeben, Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch, Verabreichen (Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7 bis 9): bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, Versuch strafbar.
  • Fahrlaessiges Handeln in diesen Faellen (Absatz 5): bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Person ueber 21 gibt an ein Kind oder einen Jugendlichen ab oder weiter, ueberlaesst oder verabreicht (Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a): in der Regel drei Monate bis fuenf Jahre.
  • Gewerbsmaessig in diesen Faellen oder Bestimmen einer Person unter 18 (Absatz 4 Nummer 1 und 2): nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Faellen drei Monate bis fuenf Jahre.
  • Herstellen von Cannabis (Nummer 3): bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
  • Entgegennehmen durch die beschenkte Person (Nummer 12): strafbar erst ab mehr als 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat.
  • Samen aus Drittstaaten einfuehren oder die Schutzpflicht aus Paragraf 10 verletzen: Ordnungswidrigkeit, Geldbusse bis zu 30.000 Euro (Paragraf 36).

Die 7 Fallen im Ueberblick

  • Falle 1: Ein Geschenk ist eine Weitergabe - strafbar ohne Mindestmenge, schon im Versuch.
  • Falle 2: Die eigene Ernte darfst du nicht verschenken.
  • Falle 3: Club-Cannabis darf das Mitglied nicht verschenken.
  • Falle 4: Plaetzchen und andere Zubereitungen sind Cannabis.
  • Falle 5: Samen verschenken geht nur ohne unerlaubten Anbauzweck.
  • Falle 6: Ein eingetopfter Steckling ist bereits Cannabis.
  • Falle 7: Wer ueber 21 ist und an Minderjaehrige weitergibt, dem drohen in der Regel drei Monate bis fuenf Jahre.

Was du legal verschenken darfst

Wer Hanf-Fans etwas verschenken will, hat trotzdem Moeglichkeiten. Buecher ueber Hanf, Botanik oder die Geschichte der Pflanze fallen nicht unter das KCanG. Dasselbe gilt fuer Zubehoer, das selbst kein Cannabis enthaelt, etwa ein schoenes Aufbewahrungsglas. Fuer Menschen mit eigenem Anbau ist eine abschliessbare Box ein sinnvolles Geschenk, denn sie hilft bei der Schutzpflicht aus Paragraf 10.

Samen kannst du unter der Bedingung aus Falle 5 verschenken, also nur, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind und bei einer Einfuhr aus einem EU-Staat stammen. Ein Gutschein fuer eine Buchhandlung ist ohnehin unproblematisch. Eine Alternative, die das KCanG gar nicht erfasst, folgt im naechsten Abschnitt.

CBD-Aromablueten verschenken: legal unter Erwachsenen

Ganz anders ist die Lage bei CBD-Aromablueten. Das KCanG nimmt CBD und Nutzhanf ausdruecklich vom Cannabisbegriff aus (Paragraf 1 Nummer 8 Buchstabe b und d). Die Verbote aus Paragraf 2 gelten deshalb nicht fuer sie. CBD-Aromablueten aus EU-Nutzhanf kannst du unter Erwachsenen verschenken, ganz ohne die Fallen aus diesem Beitrag.

Bei GreenLeafCBD stammen alle Blueten und unser CBD-Hasch aus EU-zertifiziertem Nutzhanf, jede Charge ist unabhaengig laborgeprueft. Mit unter 0,2 Prozent THC liegen wir freiwillig unter der gesetzlichen Grenze von 0,3 Prozent. Wir verkaufen ausschliesslich an Erwachsene ab 18 Jahren, unsere Produkte sind Aroma- und Sammlerprodukte und nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt.

Das Sortiment findest du bei den CBD Blueten und beim CBD-Hasch, jeweils in 2 und 6 Gramm. Ab 85 Euro Bestellwert ist der Versand kostenlos. Wie du ein solches Praesent stilvoll verschenken kannst, von der Originalverpackung bis zum Versand, steht in CBD verschenken: Die Regeln im Ueberblick. Warum wir nur an Volljaehrige verkaufen, erklaert CBD ab 18.

Haeufige Fragen zum Cannabis verschenken

Darf man Cannabis an Erwachsene verschenken?

Nein. Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 KCanG verbietet das Ab- und Weitergeben, eine Ausnahme fuer Geschenke unter Erwachsenen gibt es nicht. Strafbar ist das nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, ohne Mindestmenge und schon im Versuch.

Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau verschenken?

Nein. Paragraf 9 Absatz 2 KCanG verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte. Laut Bundesgesundheitsministerium ist sie strafbar, auch an Partner, Familie oder Mitbewohner.

Ist es strafbar, Cannabis geschenkt zu bekommen?

Die Entgegennahme ist verboten. Strafbar ist sie nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 12 erst, wenn du mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat erwirbst oder entgegennimmst. Die Besitzgrenzen aus Paragraf 3 gelten zusaetzlich.

Darf man Cannabis-Samen verschenken?

Ja, wenn sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind (Paragraf 4 Absatz 1 KCanG). Bei Personen unter 18 oder fuer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig ist das nicht der Fall. Eingefuehrt werden duerfen Samen nur aus EU-Staaten.

Darf ich einen Steckling oder eine Pflanze verschenken?

Eine eingepflanzte Jungpflanze ist Cannabis, ihre Weitergabe ist strafbar. Fuer nicht eingepflanzte Stecklinge regelt das KCanG die Weitergabe nur fuer Anbauvereinigungen, persoenlich vor Ort und ohne Versand.

Darf man Plaetzchen mit Cannabis verschenken?

Nein. Zubereitungen sind nach Paragraf 1 Nummer 8 KCanG Cannabis, ihre Weitergabe ist strafbar. Laut Bundesgesundheitsministerium bleiben Edibles wie THC-haltige Kekse verboten.

Was droht, wenn ich einem 17-Jaehrigen Cannabis schenke?

Die Weitergabe ist nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 7 strafbar. Bist du ueber 21, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fuenf Jahren Freiheitsstrafe vor (Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a).

Darf ich CBD-Blueten verschenken?

Ja, an Erwachsene. CBD und Nutzhanf sind vom Cannabisbegriff des KCanG ausgenommen. Bei GreenLeafCBD sind alle Produkte laborgepruefte Aroma- und Sammlerprodukte aus EU-Nutzhanf mit unter 0,2 Prozent THC, verkauft ab 18 Jahren.

Fazit: Cannabis verschenken ist rechtlich eine Weitergabe

Das KCanG erlaubt Erwachsenen den Besitz, den privaten Eigenanbau und die Mitgliedschaft im Club - aber keine Geschenke. Wer Cannabis verschenken will, gibt es weiter, und das ist ohne Mindestmenge und schon im Versuch strafbar. Eigene Ernte, Club-Cannabis, Plaetzchen und eingetopfte Stecklinge sind keine Ausnahmen, und bei Minderjaehrigen verschaerft sich der Strafrahmen deutlich.

Legale Geschenke gibt es trotzdem: Samen unter der Bedingung aus Paragraf 4, Buecher, Zubehoer ohne Cannabis oder ein Gutschein. Und ganz unabhaengig vom KCanG kannst du CBD-Aromablueten aus EU-Nutzhanf als Aroma- und Sammlerprodukte unter Erwachsenen verschenken - laborgeprueft, diskret verschickt und ohne eine der sieben Fallen.

Stand Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Fuer verbindliche Auskuenfte zu deinem konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwaeltin oder einen Rechtsanwalt. Unsere Produkte sind Aroma- und Sammlerprodukte und nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt.