Wo darf man kiffen? 7 versteckte Verbote
Wo darf man kiffen? Die kurze Antwort: fast ueberall dort, wo es nicht ausdruecklich verboten ist. Die lange Antwort ist unbequemer, denn nicht alle Verbote stehen im selben Gesetz. Seit dem 1. April 2024 zieht Paragraf 5 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) Grenzen rund um Minderjaehrige, Schulen, Spielplaetze, Sportanlagen und Fussgaengerzonen. Dazu kommen Regeln aus ganz anderen Gesetzen und aus Hausordnungen.
Dieser Ratgeber beantwortet die Frage aus der Sicht der Stelle, an der du gerade stehst: Darf ich hier? Er erklaert sieben Verbote, die leicht uebersehen werden, vom Bahnsteig ueber die Bushaltestelle bis zum Biergarten, und was das Gesetz mit „Sichtweite“ wirklich meint. Grundlage sind Gesetzestexte, Bundestagsdrucksachen und Gerichtsentscheidungen, die wir selbst gelesen haben.
Vorweg zur Einordnung: Das ist keine Konsumberatung und keine Liste empfohlener Orte. Tipps zum heimlichen Kiffen findest du hier bewusst nicht, und Gesundheitsfragen bewerten wir nicht. Es geht um die Orte, nicht um Bussgeldtabellen. Stand ist November 2026.

Der Grundsatz: Wo Kiffen erlaubt ist
Das KCanG enthaelt keine Liste erlaubter Orte. Es arbeitet umgekehrt: Paragraf 5 KCanG nennt, wo der Konsum verboten ist. Wo keines dieser Verbote greift, ist Kiffen nach diesem Gesetz fuer Erwachsene nicht untersagt. Die Begruendung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 20/8704, Seite 97) sagt zu den Orten des oeffentlichen Konsums sogar, sie wuerden „abschliessend festgelegt“.
Das heisst aber nicht, dass alle anderen Orte frei sind. „Abschliessend“ gilt nur innerhalb des KCanG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass Paragraf 5 eine Landesregel fuer die Benutzung einer staatlichen Parkanlage zum Schutz anderer Besucher nicht von vornherein ausschliesst (Urteil vom 24.11.2025 - 10 N 25.826). Auch Nichtraucherschutzgesetze und Hausordnungen koennen mehr verbieten als das KCanG.
Merke dir deshalb drei Ebenen: Bundesrecht, Landesrecht und Hausrecht. Erlaubt ist Kiffen nur dort, wo keine der drei Ebenen im Weg steht.
„Oeffentlich“: was das Wort im Gesetz bedeutet
Absatz 2 verbietet den „oeffentlichen Konsum“. Was das genau ist, definiert das Gesetz nicht. In den Begriffsbestimmungen von Paragraf 1 KCanG fehlt das Wort, und die Gesetzesbegruendung spricht nur vom Konsum „in der Oeffentlichkeit“, ohne ihn zu erklaeren. Eine Entscheidung, die den Begriff fuer Paragraf 5 abschliessend klaert, haben wir nicht gefunden.
Wichtig ist der Unterschied trotzdem. Die Absaetze 1 und 3 enthalten das Wort nicht, Absatz 2 greift dagegen nur beim oeffentlichen Konsum. Ein Anhaltspunkt: Die bayerische Staatsregierung stellt bei Spielplaetzen darauf ab, ob die Anlage einem unbestimmten Personenkreis zugaenglich ist (Landtags-Drucksache 19/2167, Seite 8). Das ist eine Behoerdenmeinung zu einem Einzelpunkt, kein Urteil.
Am deutlichsten zeigt sich die Luecke beim einsehbaren Balkon: Ist Kiffen dort schon oeffentlich, wenn man den Balkon vom Spielplatz aus sieht? Diese offene Frage und alles rund um Nachbarn und Mietvertrag behandelt unser Beitrag Kiffen auf dem Balkon.
Verbot 1: Kiffen in unmittelbarer Gegenwart von Minderjaehrigen
Paragraf 5 Absatz 1 ist die weiteste Regel, weil sie an keinen Ort gebunden ist: Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten. Das gilt auf der Parkbank ebenso wie im Garten, im Auto oder auf dem Sofa. Die Stadt Heidelberg schreibt ausdruecklich, es gelte fuer den oeffentlichen und den privaten Raum.
Eine Meterzahl nennt das Gesetz nicht. Die Gesetzesbegruendung beschreibt unmittelbare Gegenwart als gleichzeitige, vorsaetzliche enge koerperliche Naehe am gleichen Ort oder in unmittelbarer raeumlicher Naehe, sodass eine konkrete Gefaehrdung der oder des Minderjaehrigen besteht. Ein Kind, das in einigem Abstand zufaellig vorbeigeht, duerfte damit nicht gemeint sein. Gerichtlich geklaert ist die Grenze nach unserer Recherche nicht.
Die bayerische Staatsregierung sieht Absatz 1 etwa in Pfadfinderlagern und bei Jugendfeuerwehren stets als einschlaegig an, an Badeseen dann, wenn sich Minderjaehrige in unmittelbarer Gegenwart aufhalten. Das ist Verwaltungsauffassung, zeigt aber die Richtung: Sobald Kinder oder Jugendliche bei dir sind, ist Kiffen verboten, egal wo du gerade bist.
Kinder dabei: Das Verbot gilt auch zu Hause
Das KCanG ist keine reine Regel fuer draussen, Absatz 1 macht diesen Unterschied nicht. Wer in der Wohnung neben dem eigenen Kind oder dem 16-jaehrigen Besuch sitzt, darf dort nicht kiffen. Fuer Eltern kommt Paragraf 10 KCanG hinzu: Cannabis ist am Wohnsitz durch geeignete Massnahmen vor dem Zugriff durch Dritte zu schuetzen, insbesondere durch Kinder und Jugendliche.
Welche Rolle das Thema spielen kann, wenn Eltern vor dem Familiengericht streiten, erklaert unser Beitrag Cannabis und Sorgerecht.
Verbot 2: Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen samt Sichtweite
Nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist der oeffentliche Konsum in Schulen sowie in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten, jeweils auch in deren Sichtweite. Als Einrichtungen nennt die Gesetzesbegruendung (Seite 98) insbesondere Kindertagesstaetten, Kindergaerten, Horte und Jugendzentren. Schulwege, Pfadfinderlager und Jugendfeuerwehren fallen nach Ansicht der bayerischen Staatsregierung nicht unter Nummer 3.
Eine Uhrzeit steht in diesen Nummern nicht. Die einzige Zeitregel im Paragrafen betrifft Fussgaengerzonen. Abends, am Wochenende und in den Ferien aendert sich am Wortlaut also nichts. Wer glaubt, nach Schulschluss sei Kiffen vor dem Schultor in Ordnung, findet dafuer im Gesetz keine Stuetze.
Auf dem Gelaende selbst kann Landesrecht hinzukommen. In Bayern ist das Rauchen in Einrichtungen fuer Kinder und Jugendliche auch auf dem Gelaende verboten (Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes), Baden-Wuerttemberg nennt Schulgelaende ausdruecklich.
Sichtweite in der Praxis: Hecke, Hauswand, Eingangsbereich
Hier kursieren viele Halbwahrheiten. Der Wortlaut ist knapp: Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung nicht mehr gegeben. Das ist die eine sichere Aussage. Massstab ist der Eingangsbereich, nicht der Zaun. Gemessen wird nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses (Bundestags-Drucksache 20/10426, Seite 126) in Luftlinie.
Die 100 Meter sind aber kein fester Kreis, innerhalb dessen Kiffen immer verboten waere. Das Gesetz spricht von Sichtweite, und der Ausschuss erklaert: Ein Objekt muss so nahe sein, dass es mit blossem Auge gesehen werden kann. Zugleich schreibt er, Sichtweite liege „in der Regel“ in einem Bereich von 100 Metern vor. Innerhalb der 100 Meter kommt es also auf die Sicht an, wobei der Regelfall gegen dich spricht. Die 200 Meter aus dem urspruenglichen Entwurf gelten fuer den Konsum nicht mehr; im Gesetz stehen sie nur noch als Abstandsregel fuer den Standort von Anbauvereinigungen (Paragraf 12).
Wie das bei Hecke oder Hauswand aussieht, ist nicht abschliessend geklaert. Die Stadt Nuernberg schreibt, das Verbot gelte nicht, wenn 100 Meter erreicht sind oder die Einrichtung etwa durch eine Haeuserwand verdeckt ist. Ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags gibt aus einem Fachbuch wieder, bei einer Ummauerung liege keine Sichtweite vor. Die bayerische Staatsregierung verlangt eine Sichtbeziehung, will aber zu Nebel, Bannern oder Mauerecken nichts Pauschales sagen: Es komme stets auf den Einzelfall an.
Eine Gerichtsentscheidung zu diesen Faellen haben wir nicht gefunden. Offen ist auch, was bei einem frei zugaenglichen Spielplatz ohne Tor als Eingangsbereich gilt. Heidelberg haelt fest, im Zweifel brauche es immer eine Einzelfallpruefung. Eine Hecke ist deshalb keine verlaessliche Antwort, sondern ein moeglicher Streitpunkt. Inoffizielle Online-Karten ersetzen diese eigene Pruefung nicht.
Verbot 3: Kinderspielplaetze - Kiffen auch nachts tabu
Nummer 2 verbietet den oeffentlichen Konsum auf Kinderspielplaetzen und in deren Sichtweite. Auch hier gibt es keine Uhrzeit: Ein leerer Spielplatz um Mitternacht bleibt nach dem Wortlaut ein Spielplatz. Beim Abstand gilt dasselbe wie bei der Schule.
Was als Spielplatz zaehlt, sagt das KCanG nicht. Nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung sind es alle Anlagen, die ihrem Erscheinungsbild nach die Merkmale eines Spielplatzes haben und zur Nutzung durch Kinder angelegt sind. Auf eine foermliche Widmung oder die Zahl der Spielgeraete komme es nicht an. Auch auf privatem Grund greife das Verbot, wenn die Anlage einem unbestimmten Personenkreis zugaenglich ist. Gerichtlich bestaetigt ist diese Lesart nach unserer Recherche nicht.
Manche Laender gehen weiter: Baden-Wuerttemberg nennt in seinem Landesnichtraucherschutzgesetz Kinderspielplaetze im Aussen- und Innenbereich. Kiffen auf dem Spielplatz ist dort also schon nach Landesrecht verboten.
Verbot 4: Oeffentlich zugaengliche Sportstaetten
Nummer 4 erfasst oeffentlich zugaengliche Sportstaetten samt Sichtweite. Im Regierungsentwurf gab es hier noch keine Schutzzone, erst der Gesundheitsausschuss hat die Sichtweite ergaenzt. Eine Definition fehlt.
Die ausfuehrlichste Einordnung, die wir gefunden haben, stammt erneut aus Bayern. Danach fallen Bolzplaetze unter das Verbot, ebenso Schwimmbaeder, soweit sie primaer dem Sport dienen, und Skipisten als ortsfeste Anlagen zur Sportausuebung. Badeseen als solche erfuellen den Anlagenbegriff nach dieser Ansicht wohl nicht. Wer also neben dem Bolzplatz kiffen will, steht nach dieser Lesart bereits in der Zone.
Offen bleibt, wie „oeffentlich zugaenglich“ zu verstehen ist. Bei einem frei betretbaren Bolzplatz liegt es auf der Hand, bei einer Vereinsanlage nur fuer Mitglieder oder einem Stadion mit Ticket weniger. Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. Dort kommt ohnehin meist das Hausrecht des Betreibers hinzu (siehe Verbot 7).
Verbot 5: Fussgaengerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
Das ist die einzige Regel mit Uhrzeit: Nach Nummer 5 ist der oeffentliche Konsum in Fussgaengerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Die Begruendung erklaert das mit den ueblichen Oeffnungszeiten von Laeden, weil dann regelmaessig Kinder und Jugendliche anzutreffen seien. Wochentage unterscheidet das Gesetz nicht, der Sonntag ist also nicht ausgenommen. Eine Sichtweite gibt es hier nicht, denn Satz 2 nennt nur die Nummern 1 bis 4 und 6.
Was eine Fussgaengerzone ist, definiert das KCanG nicht. Einen praktischen Anhaltspunkt liefern die Zeichen 242.1 und 242.2 fuer Beginn und Ende in Anlage 2 der Strassenverkehrs-Ordnung; ob das KCanG genau daran anknuepft, sagt es nicht.
Wichtig ist der Umkehrschluss: Ab 20 Uhr ist Kiffen in der Fussgaengerzone nicht automatisch erlaubt. Absatz 1 gilt rund um die Uhr, und liegt ein Spielplatz, eine Schule oder eine Sportanlage in Sichtweite, greift deren Zone unabhaengig von der Uhrzeit.
Clubs und Bundeswehr: zwei weitere Zonen
Zwei Zonen gehoeren noch dazu. Nummer 6 verbietet den oeffentlichen Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Die Begruendung nennt als Zweck, keine geselligen Orte mit erhoehten Konsumanreizen zu schaffen. Im Club selbst darfst du also nicht kiffen. Was dort sonst gilt, steht im Beitrag Mitglied im Cannabis-Club.
Absatz 3 verbietet den Konsum in militaerischen Bereichen der Bundeswehr, und zwar ohne das Wort „oeffentlich“ und laut Begruendung fuer jedermann. Dort ist nach Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KCanG schon der Besitz eine Ordnungswidrigkeit.
Verbot 6: Bahnhoefe, Busse, Bahnen und Bundesbehoerden
Das ist der eigentlich versteckte Punkt. Mit dem Cannabisgesetz wurde auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz geaendert. Paragraf 1 verbietet das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten einschliesslich Geraeten zur Verdampfung in Einrichtungen des Bundes und der Verfassungsorgane, in Verkehrsmitteln des oeffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhoefen der oeffentlichen Eisenbahnen. Anders als Paragraf 5 KCanG kennt diese Regel weder Sichtweite noch Uhrzeit. Kiffen im Zug oder im Bus ist damit schlicht verboten.
Erfasst sind nach Paragraf 2 unter anderem Zuege, Strassenbahnen, Linienbusse, Flugzeuge im entgeltlichen Personenverkehr und Fahrgastschiffe im Linienverkehr, dazu Behoerden, Dienststellen und Gerichte des Bundes.
Die Grenze steht in Absatz 2: Das Verbot gilt in Gebaeuden und sonstigen vollstaendig umschlossenen Raeumen. Wohn- und Uebernachtungsraeume zur alleinigen Nutzung sind ausgenommen. Gesonderte, gekennzeichnete Raucherraeume sind nach Absatz 3 moeglich, nicht aber in Strassenbahnen und Bussen. Ein Verstoss ist eine eigene Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 5 dieses Gesetzes.
Kiffen am Bahnhof: Bahnsteig und Raucherbereich
Ein offener Bahnsteig ist kein vollstaendig umschlossener Raum. Nach dem Wortlaut greift das Bundesgesetz dort also nicht. Erlaubt ist Kiffen am Bahnhof deshalb noch lange nicht: Die Hausordnung der Personenbahnhoefe der Deutschen Bahn gilt in den Bahnhoefen und auf den Vorplaetzen und untersagt in Nummer 1.10 das Rauchen von Cannabis, ausser bei medizinisch bescheinigter Indikation.
Auch die gekennzeichneten Raucherbereiche helfen beim Kiffen nicht weiter. Sie stehen nur im ersten Satz der Nummer 1.10, der das Rauchen allgemein regelt. Der Satz zu Cannabis nennt als einzige Ausnahme die medizinische Indikation. Verstoesse fuehren laut Hausordnung zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadensersatzforderungen, und lokale Zusaetze am jeweiligen Bahnhof koennen hinzukommen.
An der Bushaltestelle ist die Lage anders. Das Bundesgesetz regelt sie nicht, wie auch die Begruendung des baden-wuerttembergischen Gesetzentwurfs (Seite 13) festhaelt. Baden-Wuerttemberg verbietet deshalb seit dem 1. Juni 2026 selbst das Rauchen an Strassenbahn- und Bushaltestellen des oeffentlichen Personennahverkehrs. Kiffen an der Haltestelle ist dort also schon nach Landesrecht verboten. Fuer andere Laender und Verkehrsbetriebe musst du die oertlichen Regeln pruefen, wir haben sie nicht einzeln untersucht.
Verbot 7: Sonderregeln der Laender und Hausrecht
Der Bund hat nur einen Teil des Nichtraucherschutzes geregelt, den Rest regeln die Laender. Dieselbe Handlung kann deshalb in zwei Bundeslaendern unterschiedlich zu bewerten sein. Eine Uebersicht aller 16 Laender ersetzt dieser Beitrag nicht, drei Beispiele zeigen aber die Spannweite:
- Baden-Wuerttemberg: Das Landesnichtraucherschutzgesetz verbietet seit dem 1. Juni 2026 das Rauchen und die Benutzung von Dampfprodukten „unabhaengig von den darin verbrauchten Erzeugnissen“, unter anderem in oeffentlich zugaenglichen Innenraeumen, in Freibaedern, Zoos und Freizeitparks. Bier-, Wein- und Festzelte nimmt Paragraf 4 Absatz 5 aus.
- Niedersachsen: Paragraf 1 des Nichtraucherschutzgesetzes verbietet das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten ueber Paragraf 5 KCanG hinaus in vollstaendig umschlossenen Raeumen bestimmter Einrichtungen, darunter Gaststaetten.
- Nordrhein-Westfalen: Das Kabinett hat im April 2026 eine Aenderung des Nichtraucherschutzgesetzes auf den Weg gebracht, die auch Cannabis erfassen soll. Ob sie inzwischen gilt, konnten wir nicht belegen.
Vor dem Kiffen in einem anderen Bundesland lohnt also ein Blick in dessen Regeln.
Bayern: Was nach dem Urteil zum Englischen Garten gilt
Bayern regelt den Aussenbereich ausdruecklich. Artikel 3 des Gesundheitsschutzgesetzes verbietet das Rauchen von Cannabisprodukten seit dem 1. August 2024 in den Innenraeumen der erfassten Einrichtungen, im Aussenbereich von Gaststaetten und auf Volksfestgelaenden. Kiffen im Biergarten oder auf der Terrasse ist dort also verboten. Erhitzen und Verdampfen stehen dem Rauchen gleich, und Raucherraeume duerfen nach Artikel 6 nur fuer Tabak eingerichtet werden. Gemeinden koennen es nach Artikel 8 per Verordnung auch auf bestimmten oeffentlichen Flaechen verbieten, auf denen sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten.
Parks sind dagegen nicht automatisch tabu. Die Schloesserverwaltung hatte den Konsum 2024 im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in Muenchen verboten. Der BayVGH erklaerte das mit Urteil vom 24.11.2025 (10 N 25.826) fuer unwirksam. Es sei auszuschliessen, dass der Konsum in jeder Form, zu jeder Tageszeit und in allen Parkbereichen erhebliche Belaestigungen begruende; ein pauschales, flaechendeckendes Verbot sei nicht auf die oertlichen Verhaeltnisse abgestimmt. Seit Februar 2026 ist das Urteil rechtskraeftig. Hintergruende stehen in unserem Ueberblick Cannabis-Urteile 2026.
Die Reichweite ist allerdings begrenzt. In den Parks gilt weiter Paragraf 5 KCanG, und der BayVGH haelt Regeln zum Schutz vor erheblichen Belaestigungen grundsaetzlich fuer moeglich, wenn sie auf die oertlichen Verhaeltnisse abgestimmt sind. Gegen das bayerische Gesetz selbst lief zu diesem Zeitpunkt eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 8-VII-24); eine Entscheidung haben wir nicht gefunden.
Gaststaette, Hotel, Veranstalter: wer sonst verbieten darf
Neben den Gesetzen steht das Hausrecht. Nach Ansicht der bayerischen Staatsregierung koennen Kommunen ueber Benutzungssatzungen oder Hausordnungen und private Betreiber ueber ihr Hausrecht grundsaetzlich weitergehende Cannabisverbote auf Innen- und Aussenflaechen erlassen (Landtags-Drucksache 19/2167, Seite 9). Baden-Wuerttemberg erlaubt die Ausweitung im Rahmen des Hausrechts sogar im Gesetz (Paragraf 3 Absatz 2).
Praktisch heisst das: Gaststaette, Hotel, Festivalveranstalter oder Stadionbetreiber entscheiden im eigenen Bereich mit, ob du dort kiffen darfst. Ein Verstoss gegen die Hausordnung ist fuer sich genommen kein Bussgeldtatbestand des KCanG, die typische Folge ist der Verweis vom Gelaende oder ein Hausverbot. Umgekehrt kann keine Hausordnung erlauben, was ein Gesetz verbietet. Wie das an Hochschulen aussieht, zeigt unser Beitrag Cannabis an der Uni.
Der Orte-Check: Wo darf man kiffen von A bis Z
Die Liste beantwortet die haeufigsten Fragen kurz und empfiehlt keinen Ort. Fuer alle Punkte gilt zusaetzlich: Sind Minderjaehrige unmittelbar dabei, greift Absatz 1, und in Sichtweite einer geschuetzten Einrichtung greift Absatz 2.
- Arbeitsplatz: Paragraf 5 der Arbeitsstaettenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Nichtrauchende vor Rauch und Daempfen von Tabak- und Cannabisprodukten zu schuetzen, soweit erforderlich mit einem Rauchverbot. Kiffen im Betrieb ist damit vor allem eine Frage der betrieblichen Regeln und des Arbeitsschutzes.
- Auto: Paragraf 5 nennt das Auto nicht. Am Steuer zaehlt aber das Verkehrsrecht, siehe Kiffen und Autofahren.
- Badesee und Strand: Paragraf 5 nennt sie nicht, Badeseen sind nach bayerischer Ansicht wohl keine Sportstaette. Oertliche Bade- oder Benutzungsregeln koennen mehr verlangen.
- Bahnhof: Gebaeude nach Bundesrecht, Gelaende und Vorplatz nach der Hausordnung (siehe Verbot 6).
- Balkon: Kiffen auf dem eigenen Balkon ist nach dem KCanG grundsaetzlich nicht verboten, offen ist der von aussen einsehbare Fall.
- Bundeswehr: In militaerischen Bereichen verboten, auch der Besitz ist dort untersagt.
- Bushaltestelle: Nicht im Bundesgesetz, in Baden-Wuerttemberg aber seit Juni 2026 ein Rauchverbot.
- Festival und Volksfest: In Bayern gilt das Verbot auf Volksfestgelaenden, sonst entscheiden vor allem Hausrecht und Veranstalterregeln.
- Haustuer und Gehweg: Kein allgemeines Verbot, aber alle Zonen des Paragraf 5. Fuer Hof und Treppenhaus zaehlen zusaetzlich Mietvertrag und Hausordnung.
- Hotelzimmer: Paragraf 5 nennt es nicht. Massgeblich sind die Hausordnung des Hotels und, im Familienzimmer, Absatz 1.
- Park: Kein allgemeines Verbot im KCanG. Spielplatz und Bolzplatz im Park bringen aber ihre eigene Zone mit, und oertliche Parkregeln sind moeglich.
- Uni: Hochschulen stehen nicht in Paragraf 5, manche Hausordnungen untersagen Kiffen auf dem Gelaende trotzdem.
- Wald: Paragraf 5 nennt ihn nicht. In Nordrhein-Westfalen darf im Wald aber vom 1. Maerz bis 31. Oktober nicht geraucht werden (Paragraf 47 Absatz 3 Landesforstgesetz), Baden-Wuerttemberg kennt laut Landesregierung denselben Zeitraum. Cannabis ist nicht eigens erwaehnt, die Regel unterscheidet aber nicht nach dem Inhalt.
Patienten mit Rezept: andere Regeln, aehnliche Zonen
Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach Paragraf 1 Nummer 8 Buchstabe a KCanG vom Cannabis-Begriff dieses Gesetzes ausgenommen. Paragraf 5 KCanG greift deshalb nicht unmittelbar. Freie Ortswahl bedeutet das nicht: Paragraf 24 des Medizinal-Cannabisgesetzes erklaert Paragraf 5 Absatz 2 KCanG fuer den oeffentlichen Konsum mittels Inhalation fuer entsprechend anwendbar. Schule, Spielplatz, Sportstaette und Fussgaengerzone gelten dann auch mit Rezept. Absatz 1 nennt die Vorschrift nicht.
Ein Unterschied liegt in der Folge. Paragraf 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes fuehrt diesen Verstoss nicht als Ordnungswidrigkeit auf. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags sehen in ihrem Sachstand vom Mai 2025 deshalb dort keinen Bussgeldtatbestand; durchsetzen lasse sich das Verbot polizei- und ordnungsrechtlich, etwa mit einem Platzverweis. Verboten bleibt es trotzdem.
Auch der Nichtraucherschutz gilt: Das Rauch- und Verdampfverbot des Bundes erstreckt sich laut Gesetzesbegruendung (Bundestags-Drucksache 20/8704, Seite 153) auf Cannabis zu nichtmedizinischen wie zu medizinischen Zwecken. Die Hausordnung der Bahn nimmt die medizinische Indikation nur vom Cannabis-Satz aus, nicht vom allgemeinen Rauchverbot. Wie der Weg zum Rezept formal laeuft, steht im Beitrag Cannabis-Arzt finden.
Unter 18 und unter 21: Was fuer junge Menschen gilt
Fuer Minderjaehrige stellt sich die Frage nach dem Ort kaum: Erwerb, Besitz und Anbau bleiben ihnen laut Bundesgesundheitsministerium verboten. Bei einem Verstoss informiert die Polizei- oder Ordnungsbehoerde nach Paragraf 7 KCanG die Personensorgeberechtigten.
Zwischen 18 und 20 gilt beim Kiffen in der Oeffentlichkeit nichts Besonderes: Die Zonen des Paragraf 5 treffen alle Erwachsenen gleich. Wer mit 17-jaehrigen Freunden unterwegs ist, muss aber Absatz 1 beachten. Was in diesem Alter sonst abweicht, etwa im Club oder am Steuer, erklaert der Beitrag Cannabis unter 21.
Was du unterwegs dabeihaben darfst
Der Ort entscheidet nicht nur ueber das Kiffen selbst. Nach Paragraf 3 KCanG duerfen Erwachsene unterwegs bis zu 25 Gramm besitzen, am Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm. Strafbar wird es nach Paragraf 34 Absatz 1 KCanG ab mehr als 30 Gramm ausserhalb des Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm, dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit. Auch Weitergabe und Ueberlassen zum unmittelbaren Verbrauch stehen dort unter Strafe (Nummern 7 und 8), auch im Freundeskreis.
Ort und Menge sind zwei getrennte Fragen. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag 25 oder 50 Gramm?.
Wer kontrolliert und was es kostet
Ein Verstoss gegen Paragraf 5 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ist nach Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, bei Vorsatz wie bei Fahrlaessigkeit. „Das wusste ich nicht“ ist also kein automatischer Schutz. Der gesetzliche Rahmen reicht nach Absatz 2 bis zu 30.000 Euro. Was die Laender tatsaechlich ansetzen, steht im Beitrag Cannabis-Bussgeld 2026.
Kontrolliert wird vor Ort: Heidelberg nennt den Kommunalen Ordnungsdienst und die Polizei, in Bayern sollen laut Stadt Nuernberg lokale Behoerden gemeinsam mit der Polizei die Zonen ueberwachen. Das Cannabis, auf das sich der Verstoss bezieht, kann nach Paragraf 37 KCanG eingezogen werden. Daneben stehen Bussgelder nach dem Nichtraucherschutz von Bund oder Land und der Hausverweis durch den Betreiber.
Die 7 Verbote im Ueberblick
- Verbot 1: Kein Kiffen in unmittelbarer Gegenwart von Minderjaehrigen, auch nicht privat.
- Verbot 2: Kein Kiffen in Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen samt Sichtweite, ohne Uhrzeit.
- Verbot 3: Kein Kiffen auf Kinderspielplaetzen samt Sichtweite, auch nachts.
- Verbot 4: Kein Kiffen in oeffentlich zugaenglichen Sportstaetten samt Sichtweite.
- Verbot 5: Kein Kiffen in Fussgaengerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, an allen Wochentagen.
- Verbot 6: Kein Rauchen in Bundesbehoerden, Bussen, Bahnen und Bahnhofsgebaeuden; auf DB-Bahnhoefen zusaetzlich die Hausordnung samt Vorplatz.
- Verbot 7: Landesrecht und Hausrecht, von der Haltestelle in Baden-Wuerttemberg bis zum Biergarten in Bayern.
Was das fuer CBD-Aromablueten bedeutet
Fuer unser Sortiment ist die Einordnung einfach: Paragraf 1 Nummer 8 KCanG nimmt CBD (Buchstabe b) und Nutzhanf (Buchstabe d) vom Cannabis-Begriff des Gesetzes aus, und die Konsumverbote aus Paragraf 5 beziehen sich auf Cannabis in diesem Sinn. Unsere CBD-Blueten sind Aroma- und Sammlerprodukte aus EU-Nutzhanf, nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt, mit Laboranalyse je Charge und fuer Erwachsene ab 18 Jahren. Was unterwegs fuer sie gilt, erklaert unser Beitrag CBD in der Oeffentlichkeit.
Haeufige Fragen zum Kiffen in der Oeffentlichkeit
Darf man in der Oeffentlichkeit kiffen?
Ja, fuer Erwachsene ist Kiffen in der Oeffentlichkeit nach dem KCanG nicht grundsaetzlich verboten. Verboten ist es bei Minderjaehrigen in unmittelbarer Gegenwart, in und in Sichtweite von Schulen, Spielplaetzen, Jugendeinrichtungen, Sportstaetten und Anbauvereinigungen sowie zwischen 7 und 20 Uhr in Fussgaengerzonen. Landesrecht und Hausrecht koennen weitere Orte ausschliessen.
Wie gross muss der Abstand zu Schule oder Spielplatz sein?
Das Gesetz nennt keinen festen Mindestabstand, sondern die Sichtweite. Bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich ist sie nicht mehr gegeben. Innerhalb von 100 Metern kommt es darauf an, ob die Einrichtung zu sehen ist, wobei der Gesundheitsausschuss dort in der Regel von Sichtweite ausgeht. Gemessen wird in Luftlinie ab dem Eingangsbereich, nicht ab dem Zaun.
Gibt es eine Uhrzeit, ab der Kiffen erlaubt ist?
Nur in Fussgaengerzonen: Dort gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr. Fuer Schule, Spielplatz und Sportstaette steht keine Uhrzeit im Gesetz, auch nicht fuer die Nacht oder das Wochenende.
Darf man im Park kiffen?
Das KCanG nennt Parks nicht, ein allgemeines Verbot gibt es dort also nicht. Spielplaetze und Bolzplaetze im Park bringen aber ihre eigene Zone mit, und oertliche Parkregeln sind moeglich. Das pauschale Verbot fuer den Englischen Garten hat der BayVGH gekippt (10 N 25.826).
Darf man am Bahnhof kiffen?
In Bahnhofsgebaeuden verbietet das Rauchen von Cannabis schon das Bundesnichtraucherschutzgesetz. Die Hausordnung der DB-Bahnhoefe untersagt es zudem auf dem Gelaende samt Vorplatz, ausser bei medizinisch bescheinigter Indikation. Der Raucherbereich ist fuer Cannabis nach dem Wortlaut keine Ausnahme.
Darf man vor der Haustuer kiffen?
Ein allgemeines Verbot fuer den Bereich vor der Haustuer gibt es im KCanG nicht. Pruefen musst du die Zonen aus Paragraf 5 und ob Minderjaehrige dabei sind. Bei Hof und Treppenhaus zaehlen auch Mietvertrag und Hausordnung.
Darf man vor Kindern kiffen?
Nein, vor Kindern darfst du nicht kiffen, wenn sie unmittelbar dabei sind, weder draussen noch zu Hause. Das gilt fuer alle Personen unter 18 Jahren. Wo die Grenze im Einzelfall verlaeuft, ist nicht gerichtlich geklaert; die Gesetzesbegruendung spricht von enger koerperlicher Naehe.
Darf man im Wald oder am Strand kiffen?
Paragraf 5 KCanG nennt beides nicht. Im Wald koennen aber allgemeine Rauchverbote gelten, in Nordrhein-Westfalen etwa vom 1. Maerz bis 31. Oktober. Am Strand und am Badesee kommen oertliche Regeln und, wenn Kinder nah dabei sind, Absatz 1 hinzu.
Fazit: Wo du kiffen darfst, entscheiden drei Ebenen
Die Frage „Wo darf man kiffen?“ laesst sich nicht mit einem einzigen Paragrafen beantworten. Paragraf 5 KCanG liefert das Geruest, doch Bahnhof, Bushaltestelle, Biergarten und Wald zeigen, dass die uebersehenen Verbote oft in anderen Gesetzen und Hausordnungen stehen. Wer die drei Ebenen Bund, Land und Hausrecht im Kopf hat, liegt selten falsch.
Sicher ist nur wenig, das aber klar: Bei Minderjaehrigen ist Schluss, mehr als 100 Meter vom Eingangsbereich endet die Sichtweite, und die Uhrzeit zaehlt nur in der Fussgaengerzone. Der Rest bleibt in Teilen Auslegung, weil Gerichte viele dieser Fragen noch nicht entschieden haben. Im Zweifel verzichtest du dort besser auf das Kiffen oder fragst die zustaendige Behoerde.
Stand November 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Fuer verbindliche Auskuenfte zu deinem konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwaeltin oder einen Rechtsanwalt. Unsere Produkte sind Aroma- und Sammlerprodukte und nicht zum Rauchen oder Verzehr bestimmt.
